Jugendliche Person mit langen braunen Haaren sitzt gemeinsam mit anderen Jugendlichen wartend bei einer Fensterfront
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Pflichtpraktikanten im Handel

Neue Bestimmungen für die Pflichtpraktikanten

Lesedauer: 10 Minuten

Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben hat die Bestimmungen für die Pflichtpraktikanten mit 1. Jänner 2018 neu geregelt.

Bis dahin hat der Kollektivvertrag für Ferialpraktikanten nicht gegolten. Als Ferialpraktikanten sind Studierende angesehen worden, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt worden sind.

Seit dem 1.1.2018 hingegen erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages nicht nur auf alle Angestellten und Lehrlinge, sondern auch auf Pflichtpraktikanten. Damit unterliegen die Pflichtpraktikanten den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb noch der Gehaltsordnung Alt unterliegt, oder ob der Betrieb bereits in die Gehaltsordnung Neu übergetreten ist.

Begriff des Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder in einer berufsbildenden höheren Schule absolvieren. Zu den schulrechtlichen Vorschriften gehören auch die Lehrpläne.

Diese sehen vor, dass Schüler der mittleren und höheren kaufmännischen Lehranstalten, also von Handelsakademien, von Handelsschulen bzw. eines Aufbaulehrgangs an Handelsakademien während der schulischen Ausbildung in der unterrichtsfreien Zeit ein Pflichtpraktikum in einem Unternehmen oder in einer Organisation zu absolvieren haben, das als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.

Der Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Schulen vom 15. Jänner 2015, der Anhang 13 des Kollektivvertrages ist, besagt, dass

  • das Pflichtpraktikum in Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abzuwickeln ist, aber auch, dass

  • das Pflichtpraktikum facheinschlägig zu sein hat, wobei Tätigkeiten im Handelsbereich durchwegs als facheinschlägig anzusehen sind, und dass

  • das Pflichtpraktikum tunlichst in den Hauptferien abgelegt werden soll.

Dies führt dazu, dass Handelsunternehmen Ferialpraktikanten als Angestellte beschäftigen bzw. auch nur als solche beschäftigen dürfen.

Dienstzettel für Pflichtpraktikanten

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht, wenn das, dem Pflichtpraktikum zugrundeliegende Dienstverhältnis höchstens ein Monat beträgt, keine Verpflichtung einen Dienstzettel auszuhändigen.  Der Kollektivvertrag allerdings sieht anders vor.

Demnach hat der Arbeitgeber in jedem Fall dem Pflichtpraktikanten spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung, also letztendlich eine schriftliche Unterlage auszuhändigen, in der der Beginn und das Ende des Praktikums genannt, aber auch der Inhalt des Praktikums beschrieben sind.

Der Inhalt des Praktikums wird dadurch umschrieben, in dem festgehalten wird, in welcher Abteilung bzw. in welchen Abteilungen der Praktikant tätig zu sein hat, und was dort von ihm zu tun ist.

Dabei ist vom Unternehmen zu beachten, dass das Praktikum der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten dient. Der Schüler soll mit dem Pflichtpraktikum vor allem Erfahrungen sammeln, die helfen, die Unterrichtsinhalte besser zu verstehen, und die auch bei späteren Bewerbungen von Vorteil sind.

Entlohnung von Pflichtpraktikanten

Die mit dem Pflichtpraktikum einhergehenden Abweichungen von der Beschäftigung dauerhaft im Unternehmen angestellter Mitarbeiter berücksichtigt der Kollektivvertrag dadurch, dass er die Entlohnung des Pflichtpraktikanten eigenständig regelt.

Er sieht vor, dass die monatliche Vergütung des Pflichtpraktikanten bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden

  • bei dem ersten Praktikum mindestens der Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres,

  • bei dem zweiten Praktikum hingegen mindestens der Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres

zu entsprechen hat.

Höchstzulässige Dauer des Dienstverhältnisses

Für Schüler an einer Handelsakademie hat das Pflichtpraktikum 300 Arbeitsstunden im Ausmaß von je 60 Minuten zu umfassen. Das Pflichtpraktikum für Schüler einer Handelsschule bzw. eines Aufbaulehrganges an Handelsakademien hat jeweils 150 Arbeitsstunden, und zwar ebenfalls im Ausmaß von je 60 Minuten zu umfassen.

Handelsschule:

Damit wird das für eine Handelsschule bzw. für einen Aufbaulehrgang an Handelsakademien vorgesehene Praktikum bereits dadurch absolviert, in dem der Schüler ein vollzeitbeschäftigtes Dienstverhältnis für die Dauer von nur 4 Wochen (= 38,5 Stunden pro Woche x 4 Wochen =  154 Stunden) eingeht. Eine längere Vollzeitbeschäftigung, also etwa eine von einem Monat ist für die Erfüllung der  schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich.

Obwohl das Pflichtpraktikum nach den schulrechtlichen Vorschriften bei Bedarf in mehrere Tranchen von zumindest einwöchiger Dauer gegliedert werden kann, wird es in der Praxis bei Vollzeitbeschäftigung wohl durchgehend 4 Wochen dauern. Dabei handelt es sich um ein erstes Praktikum, für das ein Bezug auf der Grundlage der  Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr als Entlohnung vorgesehen ist.


Beispiel:
Der Schüler Gerber ist vom 2. Juli 2018 bis zum 29. Juli 2018 in einem Dienstverhältnis im Handelsunternehmen supertrade GmbH. Er erhält für diese 4 Wochen Dienstverhältnis € 545,03.- brutto an Gehalt (= € 590.- brutto LE für das 1. Lj : 4,33 x 4) sowie anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert, Urlaubsersatzleistung.


Handelsakademie:

Ein für Schüler an einer Handelsakademie vorgesehenes Pflichtpraktikum wird im Ergebnis meist dadurch absolviert, in dem der Schüler für die Dauer von insgesamt 8 Wochen (=38,5 Stunden pro Woche x 8 Wochen =  308 Stunden) ein vollzeitbeschäftigtes Dienstverhältnis eingeht. Eine längere Vollzeitbeschäftigung, also etwa eine in der Dauer von insgesamt 2 Monaten ist für die Erfüllung der schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erforderlich.

Der Schüler einer Handelsakademie kann sein Pflichtpraktikum, dadurch absolvieren, in dem er ein einziges vollzeitbeschäftigtes Dienstverhältnis für die Dauer von insgesamt 8 Wochen eingeht. In diesem Fall handelt es sich um sein erstes – und letztendlich auch einziges Pflichtpraktikum, für dessen gesamte Dauer ein Bezug auf der Grundlage der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr als Entlohnung vorgesehen ist.


Beispiel:
Der Schüler Gerber ist vom 2. Juli 2018 bis zum 26. August 2018 in einem Dienstverhältnis im Handelsunternehmen supertrade GmbH. Er erhält für diese 8 Wochen Dienstverhältnis €  1.090,07.- brutto an Gehalt (= € 590.- brutto LE für das 1. Lj : 4,33 x 8) sowie anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert,  Urlaubsersatzleistung.


Er kann aber auch in den Hauptferien des eines Jahres und in den Hauptfeien des anderen Jahres jeweils ein eigenständiges vollzeitbeschäftigtes Dienstverhältnis  in der Dauer von je 4 Wochen eingehen. Damit leistet er in den einen Hauptferien das erste Praktikum und in den anderen Hauptferien das zweite Praktikum. Für das erste Praktikum ist als monatliche Vergütung die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres, und für das zweite Praktikum ist als monatliche Vergütung die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr vorgesehen.


Beispiel:
Der Schüler Gerber hat im Sommer 2017 bereit sein Praktikum im Ausmaß von 4 Wochen absolviert. Nun wird er vom 2. Juli 2018 bis zum 29. Juli 2018 in einem weiteren Dienstverhältnis sein zweites Praktikum leisten und damit sein gesamtes Pflichtpraktikum von insgesamt 8 Wochen abschließen.  

Er erhält für diese weiteren 4 Wochen Dienstverhältnis €  688,22.- brutto an Gehalt (= € 745.- brutto LE für das 2. Lj : 4,33 x 4) sowie anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert, Urlaubsersatzleistung.



Achtung!
Der Umstand, wonach das Pflichtpraktikum in mehrere Tranchen von zumindest einwöchiger Dauer gegliedert werden kann, führt dazu, dass in einem mit 300 Arbeitsstunden vorgesehenen Pflichtpraktikum der letzte Tag eines 8 wöchigen Praktikums (= 308 Stunden) noch Teil des Pflichtpraktikums zu 300 Arbeitsstunden ist. Die Tage der neunten Woche eines zweimonatigen Dienstverhältnisses können daher, weil sie nicht mehr dafür erforderlich sind, die für das Pflichtpraktikum erforderliche Stundenanzahl zu erreichen, auch nicht Teil – des begünstigt entlohnten Pflichtpraktikums sein.



Beispiel 1:
Der Schüler Gerber ist vom 2. Juli 2018 bis zum 31. August 2018 in einem Dienstverhältnis im Handelsunternehmen supertrade GmbH. Er erhält für diese ersten 8 Wochen des Dienstverhältnisses, also bis zum 26. August 2018 €  1.090,07.- brutto an Gehalt (= € 590.- brutto LE für das 1.Lj : 4,33 x 8). 

Für die letzten fünf Tage des Dienstverhältnisses, die für die Absolvierung des Pflichtpraktikums nicht mehr erforderlich sind, erhält er ein für Angestellte vorgesehenes Gehalt. Dieses beträgt €  223,17.- brutto (= € 1.339.- brutto BG 1, 1a : 30 x 5)). Überdies erhält er anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert,  Urlaubsersatzleistung.



Beispiel 2:
Der Schüler Gerber hat im August 2017 bereits ein Praktikum im Ausmaß von einem Monat absolviert. Nun leistet er vom 2. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2018  sein zweites Praktikum.

Weil das Pflichtpraktikum in mehrere Tranchen von zumindest einwöchiger Dauer gegliedert werden kann, ist die am 29. Juli 2018 endende Woche noch Teil des zweiten Praktikums, das mit der Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr zu entlohnen ist.

Die beiden Tage des 30. und 31.8. in der fünften Woche des Dienstverhältnisses sind hingegen nicht mehr Teil des zweiten Praktikums, das mit der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden darf. Für diese Tage ist das für Angestellte vorgesehene Gehalt zu zahlen.

Überdies erhält der Schüler anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert,  Urlaubsersatzleistung.


In einem mit 150 Arbeitsstunden vorgesehenen Pflichtpraktikum ist der letzte Tag eines 4 wöchigen Praktikums (= 154 Stunden) noch Teil des Pflichtpraktikums zu 150 Arbeitsstunden. Die fünfte Woche eines einmonatigen Dienstverhältnisses kann daher, weil diese Zeit nicht mehr dafür erforderlich ist, dass die für das Pflichtpraktikum notwendige Stundenanzahl erreicht wird, auch nicht Teil – des begünstigt entlohnten Pflichtpraktikums sein.


Beispiel:
Der Schüler Gerber ist vom 2. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2018 in einem Dienstverhältnis im Handelsunternehmen supertrade GmbH. Er erhält für die ersten 4 Wochen Dienstverhältnis, also bis zum 29.Juli 2018 €  545,03.- brutto an Gehalt (= € 590.- brutto LE für das 1. Lj : 4,33 x 4).

Für die letzten beiden Tage dieses Dienstverhältnisses bzw. Praktikums besteht der Gehaltsanspruch auf der Basis des Angestelltengehaltes und beträgt € 89,27.-  brutto (=€ 1.339.- brutto BG 1, 1a : 30 x 2 Tage)

Überdies erhält der Schüler anteilige Sonderzahlung und, wenn er keinen Urlaub konsumiert,  Urlaubsersatzleistung.


Pflichtpraktikum und Studium

Auch Studenten, die auf Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität absolvieren, sind Pflichtpraktikanten. Sie erhalten eine monatliche Vergütung, die bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr beträgt.

Bei Studenten einer Fachhochschule, einer Hochschule bzw. einer Universität besteht die Schwierigkeit für das Unternehmen darin, gesicherte Information über die studienrechtlichen Vorschriften einzuholen, die abklären,

  • ob für das betreffende Studium tatsächlich ein Pflichtpraktikum vorgesehen ist,

  • wie das Pflichtpraktikum abzulaufen hat, bzw.

  • wie viele Arbeitsstunden das vorgesehene Pflichtpraktikum zu umfassen hat.

Anders als bei Schülern einer Handelsschule bzw. einer Handelsakademie enthält der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten  zu Pflichtpraktika für Studierende keine weitergehenden Informationen bzw. Regelungen und auch keine Auszüge aus maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften, und kann daher insoweit auch nicht unterstützend wirken.

Pflichtpraktikum und Samstagsbeschäftigung

Für die Beschäftigung an Samstagen gilt, 

  • dass Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart worden ist, an jedem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt werden dürfen, und dass

  • ein Anspruch auf Zeitgutschriften, für Arbeitsleistungen während erweiterter Öffnungszeiten, also auch für Arbeitsleistungen an Samstagen nach 13 Uhr, dann nicht gegeben ist, wenn mit dem Angestellten eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.

Nach dem diesbezüglichen Erlass des zuständigen Bundesministeriums, der den Anhang 13 des Kollektivvertrages bildet, kann auch eine Nebenbeschäftigung, die Schüler während ihres Schulbesuches in einem Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung wahrnehmen, den Erfordernissen des Pflichtpraktikums entsprechen, und daher auf das Pflichtpraktikum angerechnet werden. 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Nebenbeschäftigung in einem Handelsunternehmen oder in einem anderen Unternehmen, oder in einer Organisation erfolgt, und das Pflichtpraktikum des Schülers facheinschlägig ist. Wenn auch Tätigkeiten im Handelsbereich durchwegs als facheinschlägig gelten, kommt dennoch der Dokumentation des Pflichtpraktikums durch den Arbeitgeber zum Nachweis der Facheinschlägigkeit ein besonderer Stellenwert zu.


Beispiel:
Der Handelsschüler wird von einer Handelskette ausschließlich an Samstagen eingesetzt und ist in den verschiedensten Filialen als Regelbetreuer tätig. Er  ist somit ausschließlich damit beschäftigt, die Verkaufsflächen mit den dafür vorgesehenen Waren zu bestücken.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dieser Einschlichtarbeit grundsätzlich um eine Arbeitertätigkeit handelt, und damit nicht Angestelltentätigkeiten im Handelsbereich ausgeführt werden, kann daher ein solches Praktikum nicht als facheinschlägig bezeichnet werden.

Es besteht daher nicht die Möglichkeit, diese Tätigkeiten mit der für Pflichtpraktika vorgesehenen Lehrlingsentschädigung zu entlohnen. Der Handelsschüler hat daher den Entgeltanspruch in einer solchen Höhe, der sich aus einem Arbeitsverhältnis ableitet.


Auch, wenn das Pflichtpraktikum als Nebenbeschäftigung des Schülers während seines Schulbesuches in einem Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung geleistet wird, bleibt die gesamte Dauer des Pflichtpraktikums für Schüler an einer Handelsakademie mit 300 Arbeitsstunden im Ausmaß von je 60 Minuten, und für Schüler einer Handelsschule bzw. eines Aufbaulehrganges an Handelsakademien mit 150 Arbeitsstunden, ebenfalls im Ausmaß von je 60 Minuten begrenzt. Damit können auch nur jene Stunden der geringfügigen Beschäftigung mit der sich aus der Lehrlingsentschädigung ergebenden Bezügen entlohnt werden, die für die Absolvierung des Pflichtpraktikums notwendig sind.


Beispiel:
Das Pflichtpraktikum beginnt am Samstag den 15. September 2018. Die Handelsschülerin wird vom Handelsunternehmen ausschließlich an Samstagen im Ausmaß von je 8 Stunden beschäftigt. Im Dienstzettel für Pflichtpraktikanten ist festgehalten, wann der Schüler in welchen Bereichen des Unternehmens eingesetzt wird, und was dort von ihm zu tun ist.

Die für das Pflichtpraktikum vorgesehenen 150 Arbeitsstunden sind - bei einer Beschäftigung ausschließlich an Samstagen im Ausmaß von je 8 Stunden – nach insgesamt 19 Samstagen (= 150 : 8), und daher in diesem Fall am Sa. de 19. Jänner 2019 erreicht. 

Eine Beschäftigung der Handelsschülerin am Samstag den 26. Jänner 2019 und an den folgenden Samstagen, ist zur Ableistung des Pflichtpraktikums nicht mehr erforderlich.

Die Entlohnung kann daher nur bis zum Sa. den 19.Jänner 2019 mit den sich aus der Lehrlingsentschädigung ergebenden Beträgen erfolgen. Ab Samstag den 26. Jänner 2019 sind bereits die sich aus dem Angestelltengehalt ergebenden Beträge zu zahlen.



Stand: 23.03.2018