
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Bundesinnung
Zugangsvoraussetzungen für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Nachweis der fachlichen Befähigung laut GewO.
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22.04.2025
Die Verordnung (gem. § 18 (1) GewO) legt fest, durch welche Belege die erforderliche fachliche Befähigung für das jeweilige Gewerbe nachzuweisen ist.
Zugangsverordnungen
- für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege
>> Konsolidierte Fassung - für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege sowie Piercen und Tätowieren)
>> Konsolidierte Fassung - für das reglementierte Gewerbe der Massage (sowie Shiatsu; Ayurveda – Wohlfühlpraktika; Tuina AnMo-Praktik und ganzheitlich in sich geschlossene Systeme)
>> Konsolidierte Fassung