
Kunsthandwerke, Bundesinnung
Zugangsvoraussetzungen bei den Kunsthandwerken
Nachweis der fachlichen Befähigung laut GewO.
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18.04.2025
Die Verordnung (gem. § 18 (1) GewO) legt fest, durch welche Belege die erforderliche fachliche Befähigung für das jeweilige Gewerbe nachzuweisen ist.
Zugangsverordnungen
- für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger
>> Konsolidierte Fassung - für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung
>> Konsolidierte Fassung - für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger
>> Konsolidierte Fassung - für das Handwerk der Uhrmacher
>> Konsolidierte Fassung