Kürschner, Präparatoren und Gerber
Lehre im 2. Bildungsweg
Lehrabschlussprüfung
Lesedauer: 1 Minute
- Haben Sie nie eine Lehre absolviert oder waren Sie nie Lehrling und haben dennoch den Wunsch die Lehrabschlussprüfung (LAP) abzulegen?
- Oder haben Sie Ihre Lehre abgebrochen und möchten die LAP nachträglich absolvieren?
- Legen Sie Ihre LAP im Wege der „Ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung“ ab!
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Zulassung zur LAP im zweiten Bildungsweg, d.h. ohne Absolvierung eines
Lehrverhältnisses, nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§23 Abs.5 lit.a BAG) - Zulassung zur LAP bei Absolvierung von zumindest der Hälfte der Lehrzeit in einem
Lehrverhältnis (§23 Abs.5 lit.b BAG)
Stand: 28.08.2019