
Berichtigung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Mit ABl. L, 2025/90297 wurden in einigen Artikeln und Anhängen der Maschinenverordung berichtigt.
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07.04.2025
In folgenden Artikeln und Anhängen der Verordnung (EU) 2023/1230 wurde Berichtigungen durchgeführt:
- Artikel 2: Anwendungsbereich
- Artikel 3: Begriffsbestimmungen
- Artikel 10: Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
- Artikel 14: Pflichten der Einführer unvollständiger Maschinen
- Artikel 25: Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte
- Artikel 54: Inkrafttreten und Anwendung
- Anhang I: Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die eines der in Artikel 25 (2) und (3) genannte Verfahren anzuwenden ist
- Anhang III: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten
- Anhang IV: Technische Dokumentation
- Anhang V: EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung
- Anhang IX: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
- Anhang X: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Nähere Details siehe direkt im ABl. L, 2025/90297.
Die Berichtigung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. April 2025 kundgemacht. Betroffen sind alle Unternehmen, die Maschinen in der EU auf den Markt bringen, einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Links
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG
- Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- WKO-Infos zur CE-Kennzeichnung von Maschinen