Erläuterungen zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG von Fahrzeugen der Klasse L
Periodische Fahrzeugüberprüfung, Änderung der Begutachtungsintervalle
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In Zusammenhang mit der Verlängerung der Begutachtungsfristen für Fahrzeuge der Klasse L hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Klarstellung (Erlass vom 11.3.2020) veröffentlicht.
1. Allgemeines
Mit der 37. KFG Novelle, BGBl. I Nr. 78/2019, wurde § 57a Abs. 3 KFG geändert und die Begutachtungsfristen für die Fahrzeuge der Klasse L wurden an die Fristen für die Fahrzeuge der Klasse M1 angepasst.
Die bisherige jährliche Begutachtungsfrist wurde bei Fahrzeugen der Klasse L zugunsten einer Regelung von 3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich, aufgegeben.
Die neue Regelung gilt ab 1.3.2020 und ist auch für bereits zugelassene Fahrzeuge anwendbar (§ 132 Abs. 34 Z 2 KFG).
2. Fristenberechnung
Die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung sind ab der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zu berechnen. Selbst dann, wenn bereits aufgrund der vorherigen Regelung eine jährliche Begutachtung stattgefunden hat.
Beispiel:
Das Fahrzeug wurde erstmalig im April 2018 zugelassen. Die erste Begutachtung erfolgte im April 2019. Dabei wurde eine Begutachtungsplakette für April 2020 ausgestellt. Nach der neuen Regelung sind die Fristen ab der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zu berechnen, weshalb die erste Begutachtung (nach 3 Jahren) im April 2021 fällig ist. In diesem Fall ist auf Antrag eine Korrekturplakette mit Lochung 04/2021 auszustellen. Nach der Begutachtung im April 2021 wäre die nächste Begutachtung sodann im April 2023 (2 Jahre nach der ersten Begutachtung) und danach jährlich durchzuführen.
3. Plakettentausch
Die Frage, ob eine Plakette getauscht werden kann, ist anhand des Datums der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zu beurteilen. Aufgrund der neuen, auch für bereits zugelassene Fahrzeuge, geltenden Fristen wäre der erste Begutachtungstermin nach 3 Jahren, der nächste Begutachtungstermin nach 2 Jahren und danach jährlich durchzuführen. Dementsprechend ist entweder eine Begutachtung durchzuführen oder eine Plakette ohne Durchführung einer Begutachtung zu tauschen, um die nunmehr geltende längere Begutachtungsfrist ersichtlich zu machen.
Sofern die bereits angebrachten Plaketten nicht mit den neuen Begutachtungsfristen übereinstimmen, dürfen diese nicht „überzogen“ werden, sondern müssen gegen nach den neuen Fristen gelochte Plaketten ausgetauscht werden.
Besitzer von Fahrzeugen der Klasse L, für die nunmehr ein längeres Begutachtungsintervall gilt, haben die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle eine Austauschplakette zu beantragen. Die Beantragung einer Austauschplakette ist nur bei den Zulassungsstellen der Versicherungen möglich, nicht auch bei den ermächtigten Begutachtungsstellen (§ 57a KFG-Stellen).