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Wann fällt NoVA an und wie wird sie berechnet?

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen alle Krafträder und Kraftfahrzeuge (Kfz) der Klassen L3e, L4e und L5e und L7e. 

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Aktualisiert am 02.04.2025

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen alle Krafträder und Kraftfahrzeuge (Kfz) der Klassen L3e, L4e und L5e und L7e, jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm, Pkw und Kombis der Klasse M1 sowie Kfz zur Güterbeförderung der Klasse N1 (laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid).  

Steuerbefreit sind jedoch Elektrofahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge oder sogenannte „Tageszulassungen“ und Kraftfahrzeuge mit einer mehr als 80%igen Verwendung für begünstigte Zwecke wie z. B. Miet-, Taxi- und Gästewagen oder Fahrschulautos.

Grundsätzlich berechnet der Fahrzeughändler die NoVA und führt diese ans Finanzamt ab. Durch Kostenüberwälzung tragen wirtschaftlich seine Kunden die Steuerlast. Bei Eigenimport hat derjenige, auf den das Fahrzeug erstmalig zugelassen wird, die NoVA selbst zu berechnen und zu entrichten. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb trifft die Pflicht den Erwerber.

Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist die Bemessungsgrundlage der Nettoverkaufspreis, bei Eigenimport oder Nutzungsänderung der gemeine Wert des Fahrzeugs ohne Umsatzsteuer (z. B. ermittelbar aus der Euro­tax-Liste). Bei Erwerb des Fahrzeugs bei einem befugten Kfz-Händler in der EU gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. Je nach Fahrzeugtyp gibt es verschiedene Werte für die Steuerberechnung, die für Pkw und Kombis sowie leichte Nutzfahrzeuge (N1) jährlich steuererhöhend angepasst werden. 

Hinweis: Laut Regierungsprogramm sollen ab 1.7.2025 Klein-Lkw der Klasse N1 von der NoVA befreit werden. Die rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.