
Was ändert sich durch das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen und älteren Personen besseren Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
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Es tritt am 28. Juni in Kraft und gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Zu den im Gesetz erfassten Produkten gehören etwa Computer und Mobiltelefone.
Der wichtigste Anwendungsfall sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages“. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni abgeschlossen wurden, dürfen bis zu deren Ablauf, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen. Unter das Gesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure sowie Erbringer der erfassten Dienstleistungen.
Ausnahmen: Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Das Barrierefreiheitsgesetz kommt ebenso nicht zur Anwendung, wenn Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellen.
Wann liegt Barrierefreiheit vor? Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Dabei gilt das „Zwei-Sinne-Prinzip“: Die Wahrnehmung muss über mindestens zwei der drei sensorischen Sinne (Sehen, Hören, Tasten) möglich sein.
Sanktionen bei Verstößen: Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 80.000 € geahndet werden.