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Änderung Harmonisierte Normen / technische Bedingungen bei Explosionsschutz und Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern

Durchführungsbeschlüsse zu Änderungen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/597 und (EU) 2025/650

Lesedauer: 1 Minute

07.04.2025

Die folgenden Beschlüsse betreffen alle Unternehmen, die genannte Geräte in der EU auf den Markt bringen, einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/597 
Änderung in Bezug auf eine harmonisierte Norm über den Explosionsschutz in untertägigen Bergwerken - Geräte und Schutzsysteme zur Absaugung von Grubengas

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 wird wie folgt geändert:  

1. Zeile 42 wird gestrichen. 

2.Die folgende Zeile wird eingefügt:
„42a. EN 14983:2024 Explosionsschutz in untertägigen Bergwerken — Geräte und Schutzsysteme zur Absaugung von Grubengas“ 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/597 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 2. Dezember 2024 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses gilt ab dem 1. Oktober 2026. 

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/650 
Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz

Auf der Grundlage der von der CEPT durchgeführten Arbeiten, die sich im CEPT-Bericht 85 niedergeschlagen haben, kann der Schluss gezogen werden, dass es angemessen ist, die harmonisierten Frequenzbereiche für Breitband-Datenübertragungsgeräte und für Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen entsprechend den Vorschlägen der CEPT zu erweitern.
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Nähere Details siehe Beschluss. 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/650 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. April 2025 kundgemacht. 

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