
Bildung
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Die Beschwerdeführerin schloss mit ihren Dienstnehmern einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach die Auszahlung der kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) anteilig neben dem laufenden Monatslohn erfolgt. Die anteiligen Auszahlungen wurden sodann als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG mit der festen Lohnsteuer innerhalb des Jahressechstels dem Lohnsteuerabzug unterzogen. Im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung wurde dies vom Finanzamt beanstandet und der Beschwerdeführerin zusätzliche Abgaben und Beträge vorgeschrieben. Zu Recht, wie nun auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte:
Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 liegen nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausgezahlt werden; eine weitere Definition enthält die Bestimmung nicht. Nach der Rechtsprechung müssen sich die sonstigen Bezüge allerdings sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge dürfen grundsätzlich nicht regelmäßig (monatlich) geleistet werden. Die Regelmäßigkeit bezieht sich auf die Auszahlungsfrequenz im Vergleich zum laufenden Bezug. "Auszahlung neben" dem laufenden Bezug bedeutet dabei nicht eine zeitliche, sondern eine kausale Verknüpfung. Unschädlich ist daher, wenn die Sonderzahlung an sich regelmäßig wiederkehrt und gemeinsam mit dem laufenden Bezug abgerechnet wird (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Werden der 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 nach dem Tarif zu versteuern. In diesem Fall ist der monatliche Zahlungsmodus für die Qualifikation als sonstiger Bezug auch dann schädlich, wenn der jeweilige Kollektivvertrag eine einmalige Auszahlung vorsieht. Es kommt demnach nicht darauf an, wie oft eine Vergütung zusteht, sondern wie oft sie ausbezahlt wird. Dass die von der Beschwerdeführerin mit den Dienstnehmern getroffenen Einzelvereinbarungen über die Auszahlungsmodalitäten rechtsgültig und zulässig sind, wird nicht bestritten; daraus kann aber nach dem Vorgesagten nicht die begünstigte Besteuerung abgeleitet werden.
Aufgrund der gegebenen anteiligen monatlichen Auszahlung des 13. und 14. Monatsbezugs kann daher keine begünstigte Besteuerung im Rahmen des Jahressechstels erfolgen, sondern hat die Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG 1988 zum Tarif zu erfolgen. (Revision vom BFG nicht zugelassen)
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